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Aktenzeichen 139/81

Datum 15.02.1881

Leitsatz 1. Findet das Gesetz, den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung betr., vom 10. Januar 1876 §. 4 (R.G.Bl. S. 8.) auch auf photographische Nachbildungen von solchen Werken Anwendung, welche gesetzlich noch gegen Nachdruck und Nachbildung geschützt sind? 2. Inwieweit ist der nur teilweise Nachfolger in das Urheberrecht an einem geschützten Werke der bildenden Künste berechtigt als Nebenkläger in der Untersuchung wegen Verletzung des Urheberrechts einzutreten? 3. Genießt der Urheber eines Werkes der bildenden Künste den gesetzlichen Schutz auch dann, wenn die Nachbildung nicht nach dem Originale, sondern einer anderen Nachbildung bewirkt worden ist? 4. Ist es notwendig, daß der Urheber eines Werkes der bildenden Künste, welcher die Nachbildung desselben an einem Werke der Industrie 2c gestattet hat, um sich gegen weitere derartige Nachbildungen zu schützen, das Werk zum Musterregister anmeldet? 5. Was ist Nachbildung an einem Werke der Industrie? Findet der Verlustgrund aus dem gedachten § 14 auch Anwendung, wenn die Gestattung der Nachbildung schon vor eingetretener Wirksamkeit des Gesetzes vom 9. Januar 1876 erfolgte? 6. Kann eine Gestattung der Nachbildung von seiten des Urhebers auch stillschweigend erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0870351

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