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Aktenzeichen 3435/80

Datum 17.01.1881

Leitsatz 1. Was versteht §. 10 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln (R.G.Bl. S. 145) unter den Worten "zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr", wird daselbst insbesondere vorausgesetzt, daß der Verfertiger der nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittel außer der Handlung des Nachmachens oder Verfälschens eine weitere Handlung vornimmt, in welcher die Täuschung einer anderen Person liegt, und ist eine Täuschung der unmittelbaren Abnehmer des Verfertigers erforderlich? 2. Vorhandensein des Erfordernisses der Fahrlässigkeit aus §. 14 das. 3. Erfordernisse der Mitthäterschaft.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0670273

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