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Aktenzeichen 3345/80

Datum 17.01.1881

Leitsatz 1. Ist die Anwendbarkeit des §. 10 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln (R.G.Bl. S. 145) dann ausgeschlossen, wenn der Verfertiger der nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittel dieselben selbst in Verkehr gebracht hat? 2. Was ist unter den Worten des §. 10 Ziff. 1 das. "zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr" zu verstehen, und wird insbesondere vorausgesetzt, daß der Verfertiger seine unmittelbaren Abnehmer zu täuschen beabsichtigt? 3. Erfordernisse der Mitthäterschaft.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0660269

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