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Aktenzeichen 3353/80

Datum 18.01.1881

Leitsatz Begründet schon der Umstand allein, daß jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnung zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt giebt (St.G.B. §. 269), den Thatbestand der Urkundenfälschung, oder müssen die übrigen Merkmale aus §§. 267 und 268 das. hinzutreten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0560227

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