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Aktenzeichen 3190/80

Datum 11.01.1881

Leitsatz 1. Kann die Schlußfeststellung aus den übrigen Urteilsgründen ergänzt werden? 2. Darf überhaupt und in welchem Umfange aus der im §. 23 Nr. 2 K.O. aufgestellten zehntägigen Frist ein Beweismoment für die Strafthat aus §. 211 a. a. O., insbesondere für die Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit bezw. für seine Absicht, einen Gläubiger vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, entnommen worden? 3. Erfordert der §. 211 K.O. als Thatbestandsmomente die wirkliche Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit, sowie die bestimmte Absicht, einen Gläubiger vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, oder genügt die Konstatierung, daß er seine Zahlungsunfähigkeit wissen mußte und bezw., daß er die infolge seiner Handlung eintretende Begünstigung des einen Gläubigers vor den übrigen Gläubigern sich sagen mußte? 4. Begriff der Zahlungsunfähigkeit und deren Verschiedenheit von der Vermögensunzulänglichkeit. 5. Kann schon in der Nichteinlösung eines fälligen Wechsels die Zahlungseinstellung eines Kaufmannes gefunden werden? 6. Beschränkt sich der Regreß auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Acceptanten eines gezogenen Wechsels bezw. des Ausstellers eines eigenen Wechsels auf nicht fällige Wechsel? 7. Macht sich der Schuldner, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, aus §. 211 K.O. strafbar, wenn er betreffs der Wechselsumme aus einem von ihm acceptierten gezogenen oder von ihm ausgestellten eigenen, aber noch nicht fälligen Wechsel seinem Wechselgläubiger Sicherung gewährt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0490190

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