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Aktenzeichen 2720/80

Datum 04.12.1880

Leitsatz Bleibt der Thatbestand des gemeinen Diebstahls ausgeschlossen, wenn der Dieb, in der Absicht einen Eßdiebstahl zu begehen und in dem irrtümlichen Glauben, die entwendete Sache sei zum Verzehren auf der Stelle geeignet, einen Gegenstand wegnimmt, welcher sich unter §. 370 Ziff. 5 St.G.B.'s nicht subsumieren läßt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B03E0165

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