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Aktenzeichen 2856/80

Datum 01.12.1880

Leitsatz 1. Anstiftung der Schwangeren zu Abtreibung ihrer Leibesfrucht ist strafbar, auch wenn die Abtreibung in den Grenzen des Versuchs geblieben war. 2. Anstiftung zur Anwendung von Abtreibungsmitteln an der Schwangeren dagegen (St.G.B. §§. 48. 218 Abs. 3) und Anstiftung zur Verübung des Verbrechens aus §. 219 St.G.B.'s sind nur strafbar, wenn die Abtreibung Erfolg gehabt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B03D0162

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