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Aktenzeichen 3194/80

Datum 04.01.1881

Leitsatz Gehören, wenn durch ein Landesgesetz angeordnet ist, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden (§. 3 Abs. 3 Einf. Ges. zur St.P.O.), die Amtsgerichte in dieser Funktion zu den ordentlichen Gerichten und können deshalb Forst- und Feldrügesachen gemäß §. 2 St.P.O. mit anderen vor ein Gericht höherer Ordnung gehörigen Strafsachen verbunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B03A0157

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