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Aktenzeichen 2816/80

Datum 28.12.1880

Leitsatz 1. Ist bei der Prüfung, ob der Stellvertreter eine Unterschlagung aus §. 246 St.G.B.'s begangen habe, die Frage des Eigentums und des Eigentumserwerbes nach den am Orte der That geltenden civilrechtlichen Grundsätzen, oder lediglich nach über die rechtlichen Wirkungen des Vertretungsaktes zwischen dem Prinzipal und dem Vertreter getroffenem Übereinkommen zu entscheiden? 2. Begeht derjenige, welcher als Käufer, bezw. als Trödler, oder Kommissionär, oder einfacher Beauftragter Ware zum Verkaufe mit der Verpflichtung erhalten hat, den Kauferlös an den Überlasser der Ware abzuliefern, eine Unterschlagung des Erlöses, wenn er den bei seinem Verkaufe im eigenen Namen von seinen Abnehmern ihm selbst zum Eigentum tradierten Erlös an den Überlasser der Ware nicht abliefert, sondern für sich verwendet? 3. Unter welchen Verhältnissen liegt eine Unterschlagung der einem Beauftragten, bezw. Trödler, oder Kommissionär zum Verkauf übergebenen und von diesem verkauften Ware seitens desselben vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0390150

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