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Aktenzeichen 2924/80

Datum 17.12.1880

Leitsatz Findet §. 286 Abs. 1 St.G.B.'s Anwendung, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung zur Veranstaltung einer Ausspielung erteilt hat, dem Spiele jedoch eine derartige Einrichtung gegeben wird, daß nach Wahl des Gewinners entweder die gewonnene Sache oder an deren Stelle ein im voraus bestimmter Geldbetrag ausgehändigt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B02D0123

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