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Aktenzeichen 2553/80

Datum 11.12.1880

Leitsatz 1. Müssen an dem Termine zur Urteilsverkündung dieselben Richter teilnehmen, welche in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben? 2. Sind in diesem Termine noch neue Beweisanträge zulässig? 3. Trifft Art. IV. Nr. 2 der preuß. Verordnung vom 25. Juni 1867 betr. das Strafrecht und das Strafverfahren in den mit der Monarchie neu vereinigten Landesteilen (G.S. S. 921) auch vorbereitende Stadien des Promessenverkaufs, und kann das Merkmal "eine gewisse Serien- oder Obligationsnummer" auch dann angenommen werden, wenn das schriftliche Anerbieten in dieser Beziehung bestimmte Angaben nicht enthält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B02B0116

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