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Aktenzeichen 1278/80

Datum 06.11.1880

Leitsatz 1. Wird die nach §. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868 eintretende subsidiarische Haftung des Brennereiunternehmers für die gegen seine Gewerbsgehilfen verhängten Geldstrafen dadurch ausgeschlossen, daß der Brennereiunternehmer wegen Beteiligung an dem Steuervergehen mit Strafe belegt ist? 2. Steht die durch einen Strafbescheid der Steuerbehörde erfolgte rechtskräftige Verurteilung eines Brennereiunternehmers wegen Anstiftung seines Gewerbsgehilfen zur Verübung eines Steuervergehens der Verurteilung des ersteren, als in subsidium für die von letzterem verwirkte Geldstrafe haftbar, nach dem Grundsatze des ne bis in idem entgegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0290105

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