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Aktenzeichen 2959/80

Datum 10.12.1880

Leitsatz 1. Inwieweit bedarf es der Befragung der Zeugen über ihre persönlichen Verhältnisse, und ist darüber eine Beurkundung in das Sitzungsprotokoll der Strafkammern und Schwurgerichte aufzunehmen? 2. Müssen sich die Sachverständigen selbst auf den im allgemeinen geleisteten Eid berufen, oder genügt es, wenn sie vom Vorsitzenden auf diesen Eid hingewiesen werden? 3. Wird durch die Leistung des Zeugeneides auch das vom Zeugen erstattete Gutachten unter Eidespflicht gestellt? 4. Unter welchen Umständen ist eine Wiederaufnahme der Verhandlungen oder der Beweisaufnahme anzunehmen, in deren Folge die wiederholte Beratung der Geschworenen notwendig wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0270100

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