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Aktenzeichen 3017/80

Datum 08.12.1880

Leitsatz 1. Hat die urteilende Strafkammer, wenn sie findet, daß eine nicht angeklagte Anstiftung statt der angeklagten Thäterschaft vorliegt, sich der Aburteilung der Anstiftung zu unterziehen, auch wenn ein dahin gehender Antrag von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt ist? 2. Ist der Angeklagte Anstifter oder ist er Thäter einer aus §. 268 St.G.B.'s strafbaren Urkundenfälschung, wenn in der Person desjenigen, welcher in seinem Auftrage gefälscht und die gefälschte Urkunde zum Zwecke der Täuschung gebraucht hat, ein nur dem §. 267 St.G.B.'s entsprechender, in der des Angeklagten aber ein dem §. 268 St.G.B.'s entsprechender Dolus vorliegt? 3. Verhältnis von Urkundenfälschung und Betrug, wenn die zum Thatbestande des Betruges erforderliche Vermögensbeschädigung durch Ausstellung und Gebrauch der gefälschten Urkunde bewirkt wurde. Einfluß der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das von der Urkundenfälschung freisprechende Urteil auf die von dem Angeklagten nicht angefochtene Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0260095

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