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Aktenzeichen 2513/80

Datum 23.11.1880

Leitsatz 1. Erlangt nach preuß. Recht der Vermieter schon mit der Einbringung der Sachen des Mieters in sein Haus ein wirkliches Pfandrecht? 2. Kann der Vermieter dieses Pfandrecht schon vor Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen? 3. Sind diesem Pfandrechte auch diejenigen Sachen unterworfen, welche gesetzlich kein Gegenstand der Exekution sein sollen? 4. Wann liegt eine strafbare Wegnahme der Illaten seitens des Mieters vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B0180057

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