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Aktenzeichen 4723/95

Datum 13.12.1895

Leitsatz 1. Kann darauf, daß die Vernehmung eines Zeugen gegen die Vorschrift des § 56 Nr. 3 St.P.O. eidlich erfolgt ist, die Revision auch dann wirksam gestützt werden, wenn die vor der Vernehmung stattgefundene Beeidigung von keiner Seite Widerspruch erfahren hat? 2. Liegt Begünstigung vor, wenn der Zeuge im Vorverfahren absichtlich unwahre Aussagen gemacht hat, um den Beschuldigten vor der Strafe zu retten? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Entscheidung des Gerichtes über die Frage der Verdächtigkeit eines Zeugen im Sinne des § 56 Nr. 3 St.P.O. mit Erfolg in der Revisionsinstanz angefochten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C9270111

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