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Aktenzeichen 3791/95

Datum 06.12.1895

Leitsatz 1. Was ist unter einem "Verein" im Sinne des preußischen Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 (G.S. S. 277) zu verstehen? 2. Welche Vereine haben als "politische Vereine" im Sinne der §§ 8. 16 jenes Gesetzes zu gelten? 3. Hat eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 8 a und die dadurch bedingte Anwendbarkeit der Bestimmungen in § 16 Abss. 3. 1 des bezeichneten Gesetzes die Aufnahme von Mitgliedern in einen schon bestehenden Verein und die persönliche Mitwirkung der Vorsteher, Ordner oder Leiter zur Voraussetzung? 4. Ist die in § 16 Abs. 1 desselben Gesetzes vorgesehene Schließung eines Vereins durch den Strafrichter von einer vorhergegangenen polizeilichen Schließung des Vereins abhängig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C9180066

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