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Aktenzeichen 4734/95

Datum 12.12.1895

Leitsatz Ist die Vorschrift des § 275 St.P.O. für befolgt zu erachten, wenn die Urteilsgründe nach der Unterschrift durch die beisitzenden Richter von dem Urteilsfasser in wesentlichen Punkten abgeändert worden, der Vorsitzende sodann das Urteil unterschrieben und die übrigen Richter nach Eingang der die Abänderung der Urteilsgründe rügenden Revisionsschrift unter denselben bescheinigt haben, daß sie die Änderungen nachträglich genehmigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C9140054

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