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Aktenzeichen 3406/95

Datum 05.12.1895

Leitsatz Unterliegen auch diejenigen Kauf- und Tauschverträge dem Verbote des Art. 12 des württembergischen Gesetzes vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbesondere bei der Zerstückelung von Bauerngütern vorkommenden Mißbräuche, durch welche jemand ein Gut von mehr als zehn Morgen Flächengehalt als Scheinbevollmächtigter des seitherigen Eigentümers und scheinbar auch auf dessen Rechnung, in Wirklichkeit aber für Rechnung des neuen Erwerbers und als dessen Bevollmächtigter vor Ablauf von drei Jahren stückweise weiter veräußert?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C90C0034

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