zurück

Aktenzeichen 2975/95

Datum 29.10.1895

Leitsatz 1. Ist die Versicherung an Eidesstatt im Strafprozesse ein zulässiges Beweismittel, um eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen, und das zur Entscheidung berufene Gericht hiernach eine zur Abnahme solcher Versicherungen zuständige Behörde? 2. Fällt die wissentlich falsche Abgabe einer Versicherung an Eidesstatt auch dann unter den § 156 St.G.B.'s, wenn sie in einem Strafverfahren bei dem Gerichte eingereicht wird, um die Aussetzung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des § 400 Abs. 2 St.P.O. zu erlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C9030008

Download PDF

zurück