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Aktenzeichen 530/95

Datum 25.03.1895

Leitsatz 1. Kommt es bezüglich der Befreiung gewisser "Schießmittel" von den polizeilichen Beschränkungen des Verkehres mit Sprengstoffen nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1885 (R.G.Bl. S. 78) auf die konkrete Bestimmung oder auf die allgemeine Tauglichkeit derselben für die dort vorgesehenen Zwecke an? 2. Kann der lediglich im Auftrage eines auswärtigen Versenders Sprengstoffe für den Export ins Ausland in Empfang nehmende deutsche Spediteur für die "Einführung" derselben strafrechtlich verantwortlich gemacht werden? Darf er sich mit dem Einwande schützen, daß die vorschriftsmäßig verpackten und deklarierten Sprengstoffe ihm unbeanstandet von deutschen Staatsbahnen zugeführt worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C82D0119

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