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Aktenzeichen 488/95

Datum 07.03.1895

Leitsatz Was ist für den Thatbestand intellektueller Urkundenfälschung im Sinne des § 271 St.G.B.'s unter dem Begriffsmerkmale des "vorsätzlichen Bewirkens" der "Beurkundung" von "Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen" zu verstehen? Wird dieses Begriffsmerkmal dadurch erfüllt, daß der einem Förster vorgesetzte Forstbeamte auf eine ihm vom ersteren zur Erwirkung der Zahlungsanweisung eingereichte Kostenliquidation bei Anweisung der liquidierten Beträge auf die zahlungspflichtige Kasse gleichzeitig die "Richtigkeit" der objektiv Unrichtigkeiten enthaltenden Rechnung bescheinigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C8270100

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