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Aktenzeichen 3376/94

Datum 20.02.1895

Leitsatz Sind in dem Falle, daß gegen einen Angeklagten in erster Instanz wegen mehrerer selbständiger Strafthaten gesonderte Strafen erkannt sind und der Angeklagte die erstinstanzliche Verurteilung nur bei einzelnen dieser Straffälle mittels der Revision, und zwar ohne Erfolg, angefochten hat, bei Festsetzung der Gebühren für die Revisionsinstanz nur die Strafen in denjenigen Straffällen maßgebend, welche in die Revisionsinstanz gelangt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C8160058

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