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Aktenzeichen 4859/94

Datum 15.02.1895

Leitsatz 1. Schließt die Form der Ausspielung den Begriff des Feilbietens von Waren im Sinne des § 55 Nr. 1 Gew.O. aus? 2. Welche Behörden sind in Preußen zuständig, Ausnahmen von den Verboten der §§ 55 a. 56 c Gew.O. zuzulassen? 3. Ist die Strafbestimmung des § 146 a Gew.O. nur gegen vorsätzliche oder auch gegen fahrlässige Zuwiderhandlungen gerichtet? 4. Wird die Anwendung des § 286 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß der Thäter infolge eines schuldbaren thatsächlichen Irrtums angenommen hat, die Erlaubnis zur Ausspielung sei ihm von der zuständigen Obrigkeit erteilt worden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C80D0031

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