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Aktenzeichen 4874/94

Datum 08.02.1895

Leitsatz Kann nach Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft einer der früheren Gesellschafter an Sachen, welche von ihm in die Gesellschaft eingebracht und Eigentum derselben geworden waren, eine Unterschlagung begehen, wenn er vor der endgültigen Auseinandersetzung über diese Sachen zu seinem alleinigen Nutzen verfügt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C8060011

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