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Aktenzeichen 4416/94

Datum 25.01.1895

Leitsatz 1. Erfordert der Thatbestand der aktiven Bestechung aus § 333 St.G.B.'s, daß der Beamte, dem ein Vorteil angeboten wird, für die hierdurch bethätigte Absicht des Anbietenden "Verständnis und Entgegenkommen" bezeige? 2. Muß das Anbieten von Vorteilen ein ausdrückliches sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C7A30424

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