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Aktenzeichen 2333/94

Datum 09.10.1894

Leitsatz Beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages wegen Ehebruches schon mit der Kenntnis derjenigen Thatsachen, welche die Rechtskraft begründen, oder erst mit dem Zeitpunkte, wo dem Antragsberechtigten der Eintritt der Rechtskraft zum Bewußtsein gekommen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C7300116

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