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Aktenzeichen 2449/94

Datum 28.09.1894

Leitsatz 1. Ist der Konkursverwalter als Bevollmächtigter des Gemeinschuldners im Sinne des § 266 Ziff. 2 St.G.B.'s anzusehen, oder gehört er zu den in Ziff. 1 ebendaselbst aufgeführten Personenklassen? 2. Kann § 266 Ziff. 2 St.G.B.'s auf den Bevollmächtigten eines Konkursverwalters Anwendung finden? 3. Macht sich der mit dem Verkaufe von Waren beauftragte Bevollmächtigte eines Konkursverwalters der Untrene schuldig, wenn er zu einem niedrigeren Preise verkauft, obwohl ein ernstlich gemeintes und von ihm für ernstlich gehaltenes höheres Gebot abgegeben war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C72D0106

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