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Aktenzeichen 2714/94

Datum 25.07.1894

Leitsatz Wie ist zu verfahren, wenn die Eidesunfähigkeit wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche des Zeugen bei der Vernehmung desselben durch den ersuchten Richter (Konsularrichter) angenommen worden ist? 2. Bedarf es der Feststellung, daß die im Auslande begangene Handlung eines Deutschen auch durch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht ist, in Ansehung der Bezirke der deutschen Consulargerichtsbarkeit, insbesondere Chinas? 3. Ist zur Legitimation des vom Gerichte dem Nebenkläger zugeordneten Vertreters schriftliche Vollmacht des Nebenklägers erforderlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C72A0097

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