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Aktenzeichen 1888/94

Datum 19.06.1894

Leitsatz Ist der die Jagd Ausübende verpflichtet, dem zuständigen Aufsichtsbeamten auf Erfordern den Jagdschein vorzuzeigen, und trifft ihn, falls er sich dessen weigert, die im § 16 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 angedrohte Strafe auch dann, wenn er einen ordnungsmäßigen Jagdschein bei sich führt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6900429

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