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Aktenzeichen 4586/93

Datum 23.02.1894

Leitsatz 1. Ist bei nicht gleichzeitiger Aburteilung des Branntweinsteuerdefraudanten und des für die verwirkte Geldstrafe haftbaren Brennereibesitzers dem letzteren gegenüber die begangene Defraudation vollständig festzustellen? 2. Welche Bedeutung hat das im § 32 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 für die Begründung der Subsidiarhaft aufgestellte Erfordernis, daß der Brennereibesitzer die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften abzuhalten unterlassen habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6300137

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