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Aktenzeichen 4641/93

Datum 16.02.1894

Leitsatz 1. Kann Urkundenfälschung oder Vergehen gegen § 271 St.G.B.'s angenommen werden, wenn bei einem in einer Justizverwaltungsangelegenheit erstatteten Berichte eine Abweichung des an die vorgesetzte Behörde gelangenden vollzogenen Berichtes von dem in der betreffenden Verfügung des Richters enthaltenen Konzepte durch den Gerichtsschreiber vorsätzlich in der Weise herbeigeführt wird, daß er die Weglassung einzelner Sätze oder Worte beim Abschreiben des Konzeptes veranlaßt und die Reinschrift in dieser Gestalt dem Richter zur Unterschrift vorlegt, von welchem sie dann in der irrigen Annahme, sie stimme mit dem Konzepte überein, -- der Absicht des Gerichtsschreibers entsprechend -- vollzogen wird? 2. Liegt ein Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter oder zugänglicher Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 St.G.B.'s vor, wenn ein Gerichtsschreiber beim Gerichte eingegangene amtliche Schriftstücke pflichtwidrig dem mit der Bearbeitung der betreffenden Sachen befaßten Richter nicht vorlegt, sie gleichwohl aber zu den zugehörigen, ordnungsmäßig aufbewahrten Akten bringt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C62E0127

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