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Aktenzeichen 4659/93

Datum 06.02.1894

Leitsatz 1. Kann der § 137 St.G.B.'s auch dann zur Anwendung gelangen, wenn von dem Gerichtsvollzieher Sachen gepfändet wurden, welche sich thatsächlich im Mitgewahrsam eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden? 2. Wird in solchem Falle die Strafbarkeit des Dritten, wenn dieser die gepfändeten Sachen vorsätzlich der Verstrickung entzieht, dadurch ausgeschlossen, daß er sich wegen seines Mitgewahrsams zur Verfügung über die Sachen berechtigt erachtete und dem Gerichtsvollzieher bei der Pfändung widersprach?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6240108

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