zurück
Aktenzeichen 3082/93
Datum 30.01.1894
Leitsatz Läuft die Frist zur Stellung des Antrages auf Strafverfolgung von dem Zeitpunkte ab, da der Berechtigte von der Person und von der Thätigkeit des Gehilfen Kenntnis erhält, wenn dem Berechtigten erst nach jenem Zeitpunkte die Hauptthat bekannt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6230106
zurück