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Aktenzeichen 3082/93

Datum 30.01.1894

Leitsatz Läuft die Frist zur Stellung des Antrages auf Strafverfolgung von dem Zeitpunkte ab, da der Berechtigte von der Person und von der Thätigkeit des Gehilfen Kenntnis erhält, wenn dem Berechtigten erst nach jenem Zeitpunkte die Hauptthat bekannt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6230106

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