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Aktenzeichen 4042/93

Datum 16.01.1894

Leitsatz Ist derjenige, welcher im Auftrage des Herausgeforderten mit dem Beauftragten des Herausforderers die Bedingungen des Zweikampfes feststellt und sie dem Herausgeforderten übermittelt, im Falle des Zustandekommens des Zweikampfes als Gehilfe strafbar, oder wird eine derartige Thätigkeit durch die in § 209 St.G.B.'s den Sekundanten gewährte Straflosigkeit mitgedeckt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6190081

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