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Aktenzeichen C 3/93

Datum 16.12.1893

Leitsatz 1. Hat der Verrat militärischer Geheimnisse und die Beschaffung solcher Geheimnisse durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1893 dergestalt eine strafrechtliche Regelung erfahren, daß da, wo es sich um eine Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung handelt, der § 92 Nr. 1 St.G.B.'s keine Anwendung findet? 2. Was ist unter Schriften, Zeichnungen und insbesondere unter "anderen Gegenständen" im Sinne der §§ 1--4 des Gesetzes vom 3. Juli 1893 zu verstehen? Begriff der "Geheimhaltung". 3. Wie muß der in den §§ 1--4 erforderte Vorsatz beschaffen sein? Hat dem § 1 gegenüber der § 3 einen subsidiären Charakter?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C6100045

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