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Aktenzeichen 1273/93

Datum 09.05.1893

Leitsatz Findet § 289 St.G.B.'s in dem Falle Anwendung, wenn ein Hauswirt, als Vermieter, einem mit der Mietszahlung in Rückstand gebliebenen Mieter gestattet, mit seinem Mobiliare eine in demselben Hause belegene Wohnung eines anderen Vermieters zu beziehen, der Mieter aber demnächst nach bewirktem Umzuge das Haus wider Wissen des Hauswirtes mit seinem Mobiliare verläßt, trotzdem er das Pfandrecht seines früheren Vermieters als fortdauernd anerkannt und sich zur Belassung des Mobiliars im Hause bis zur Zahlung des Rückstandes oder Freigabe der Sachen verpflichtet hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C5320153

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