zurück
Aktenzeichen 1084/93
Datum 17.04.1893
Leitsatz 1. Wird eine Urkunde dadurch zu einem herbeigeschafften Beweismittel, daß sie in einer früheren Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises verlesen worden ist? 2. Inwieweit unterliegt die Zulassung eines als Zeuge in einer Hauptverhandlung mitwirkenden Rechtsanwaltes zum Verteidiger in derselben Hauptverhandlung richterlichem Ermessen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C5210104
zurück