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Aktenzeichen 819/93
Datum 07.04.1893
Leitsatz Kann, wenn eine Verletzung eines zollamtlichen Wagenverschlusses durch Unachtsamkeit eines Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung herbeigeführt worden ist, gegen den Bevollmächtigten neben der Strafe aus § 151 V.Z.G.'s vom 1. Juli 1869 (R.G.Bl. S. 317) noch eine Ordnungsstrafe aus § 152 das. verhängt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C51F0100
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