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Aktenzeichen 543/93

Datum 16.03.1893

Leitsatz 1. Unterbricht eine Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, die Verjährung auch dann, wenn jene richterliche Handlung die That nicht aus demjenigen Gesichtspunkte ihrer Strafbarkeit verfolgte, aus welchem der erkennende Richter sie späterhin zur Strafe gezogen hat? 2. Verhältnis der §§ 292. 293 St.G.B.'s zu Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1. 6 und Abs. 2 des bayerischen Jagdausübungsgesetzes vom 30. März 1850 in der durch Art. 11 des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung ihm gegebenen Fassung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C5160077

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