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Aktenzeichen 586/93

Datum 14.03.1893

Leitsatz Ist das Protokoll über die Einnahme eines richterlichen Augenscheines, dessen Einnahme in der Hauptverhandlung durch Beschluß des Gerichtes angeordnet war, ein herbeigeschafftes Beweismittel, welches verlesen werden muß, wenn nicht von den Prozeßbeteiligten ausdrücklich darauf verzichtet wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C5150076

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