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Aktenzeichen 319/93

Datum 09.03.1893

Leitsatz Unterliegen Briefe, Postkarten, Telegramme, welche der Adressat, nachdem er sie empfangen, eröffnet und gelesen hat, ohne jede Beifügung selbständiger Mitteilungen einem seiner Korrespondenten übersendet, damit auch dieser von dem Inhalte Kenntnis nehme, dem Begriffe postzwangspflichtiger Briefe? Ist es hierbei von rechtlicher Bedeutung, daß die beiden Korrespondenten als Teilhaber derselben offenen Handelsgesellschaft angehören und Träger derselben Handelsfirma sind? Wie ist solchenfalls die Defraudationsstrafe zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C50A0028

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