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Aktenzeichen 1053/92

Datum 28.04.1892

Leitsatz Zur Auslegung der Schlußbestimmung des §. 21 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65). Ist unter dem "Verbreiter ausländischer Druckschriften, dem dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind", auch derjenige zu verstehen, welcher, ohne selbst das Gewerbe als Buchhändler zu betreiben, die ausländische Schrift vom Buchhändler bezieht, oder dem sie vom Buchhändler in Ausübung von dessen buchhändlerischem Gewerbe zur Verbreitung übergeben wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C4210110

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