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Aktenzeichen 1005/92

Datum 29.04.1892

Leitsatz 1. Ist im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden und des dienstältesten Mitgliedes der Strafkammer das nächstälteste Mitglied der letzteren zum Vorsitze in der Hauptverhandlung berufen? 2. Was ist unter dem Begriffe des "Beiseiteschaffens" einer Urkunde im Sinne des §. 348 Abs. 2 St.G.B.'s zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C41C0099

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