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Aktenzeichen 282/92

Datum 13.04.1892

Leitsatz 1. Begeht der Eigentümer eines Grundstückes, dessen Frucht gemäß §§. 714. 717. 718. 725 C.P.O. gepfändet, versteigert und dem Käufer zugeschlagen und übergeben worden ist, dadurch, daß er die noch auf dem Halme stehende Frucht aberntet, das Vergehen des Diebstahles, oder dasjenige der Unterschlagung, oder gar kein Vergehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Unterlassung der durch §. 264 St.P.O. gebotenen Hinweisung auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes unschädlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C4140071

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