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Aktenzeichen 974/92

Datum 11.04.1892

Leitsatz Bedarf es, wenn in der Hauptverhandlung bei Vernehmung des Angeklagten Widersprüche mit dessen früherer Aussage hervortreten, oder wenn es sich um den Beweis eines früheren Geständnisses handelt (§. 253 St.P.O.), unter allen Umständen der Verlesung des richterlichen Protokolles über die frühere Aussage, oder ist mündliche Vorhaltung von seiten des Vorsitzenden statthaft und genügend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C4100058

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