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Aktenzeichen 808/92

Datum 01.04.1892

Leitsatz 1. Tragweite der Vorschrift des Abs. 1 des §. 265 St.P.O. in Verbindung mit Abs. 2 das., namentlich für den Fall, daß die Beschuldigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen eines "Verbrechens" erfolgte. 2. Von wem ist die "Beschuldigung" im Falle des §. 265 Abs. 1 St.P.O. zu erheben? Kann der "Antrag der Staatsanwaltschaft" bedingt gestellt werden? Genügt es, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter ihr Einverständnis damit erklären, daß die neu aufgetauchte Strafthat zum Gegenstande derselben "Verhandlung" gemacht werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C4090033

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