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Aktenzeichen 3488/91

Datum 11.03.1892

Leitsatz 1. Kann durch eine und dieselbe Handlung zugleich eine Defraudation der Maischbottichsteuer und des Zuschlages zur Verbrauchsabgabe begangen werden? 2. Ist die dadurch verwirkte Strafe nach Maßgabe des §. 73 St.G.B.'s einheitlich zu bestimmen, oder sind dafür die besonderen Strafen nach den betreffenden Steuerpositionen selbständig zu berechnen und zu kumulieren? 3. Ist letzteres auch für die Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafe maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C4010001

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