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Aktenzeichen 590/92

Datum 19.03.1892

Leitsatz Ist eine Bestrafung wegen Anstiftung zu der in §. 41 Abs. 2 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 (G.S. S. 329) vorgesehenen Übertretung ausgeschlossen, wenn weder der Steuerpflichtige, noch der, welcher ihn zur Unterlassung der Anmeldung des Anfalles bestimmt hatte, davon Kenntnis hatten, daß der Anfall der Erbschaftssteuer unterworfen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C3900427

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