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Aktenzeichen 669/92

Datum 24.03.1892

Leitsatz 1. Ist es zulässig, den Mängeln einer polizeilichen Strafverfügung in Bezeichnung der strafbaren Handlung nach gestelltem Antrage auf gerichtliche Entscheidung in der schöffengerichtlichen Verhandlung abzuhelfen und hiernach sachlich zu entscheiden? 2. Kann §. 458 St.P.O. noch von der Strafkammer als erste Instanz angewendet werden, wenn das Schöffengericht ihn verletzt und die Sache an die Strafkammer verwiesen hat? 3. Ist der Inhalt der polizeilichen Strafverfügung in diesem Falle von Bedeutung für die Strafkammer und die schließliche Beurteilung des Thatbestandes von Einfluß auf den Kostenpunkt wegen des ganzen Verfahrens? 4. Zum Begriffe des groben Unfuges.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C38F0423

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